Selbstverständlich ist die Inanspruchnahme einer Beratung oder anwaltlichen Tätigkeit nicht kostenfrei.
Die Höhe der Gebühren ist festgelegt und richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hierbei unterscheidet das Gesetz im Wesentlichen zwischen den gegenstandswertabhängigen Gebühren, bei denen die Gebühren umso höher ausfallen, je höher der Gegenstandswert ausfällt und den so genannten Rahmengebühren, bei denen ein Gebührenrahmen vorgegeben ist und der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 14 RVG zu bestimmen hat.
Die anwaltlichen Gebühren für die Tätigkeiten im Bereich des Familienrechts sowie überwiegend für die Tätigkeiten im Bereich des Medizinrechts richten sich nach dem Gegenstandswert, wohin gegen - bis auf Einzelfälle abgesehen- sich die anwaltlichen Gebühren im Bereich des Sozialrechts nach einem Beitragsrahmen bestimmen.
Scheuen Sie sich daher nicht, nach den zu erwartenden Kosten für die anwaltliche Tätigkeit zu fragen. Selbstverständlich ist ein solches Gespräch kostenfrei.
Sollten Sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit zu tragen, besteht für sie die Möglichkeit Staatliche Hilfen, in Form von Beratungshilfe für die Inanspruchnahme außergerichtlicher und Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für die gerichtliche Tätigkeit in Anspruch zu nehmen.
Sollte die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe genutzt werden, wird empfohlen, bereits zum 1. Beratungsgespräch in der Kanzlei einen vollständig ausgefüllten Antrag, auf Beratungshilfe (bei erforderlicher außergerichtlicher Tätigkeit) oder Prozesskostenhilfe (bei erforderlicher gerichtlicher Tätigkeit) mitzubringen.
Entsprechende Anträge finden Sie hier: